Im Mittelpunkt des Falls steht § 6b EStG. Die Vorschrift ermöglicht es Unternehmen, stille Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen und die Besteuerung dadurch zunächst aufzuschieben.

Die Steuerbegünstigung gilt jedoch nur, wenn das Ersatzwirtschaftsgut zu einer inländischen Betriebsstätte gehört. Wird dagegen in eine ausländische Betriebsstätte investiert, kann die Regelung nicht genutzt werden.

Im Verfahren wird daher diskutiert, ob diese Einschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt.