Streit um Kapitalverkehrsfreiheit vor dem EuGH

Die Europäische Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, mit § 6b EStG gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens zu verstoßen. Deutschland weist die Vorwürfe hingegen zurück und fordert die Einstellung des Verfahrens.

Das Verfahren (Az. C-410/25) betrifft § 6b EStG. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Anlagegüter steuerlich hinauszuzögern, bis sie den Erlös wieder investieren. Laut der deutschen Stellungnahme stellt die Norm eine „Steuerbegünstigung für bestimmte Unternehmen“ dar, die es erlaubt, „bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter den dabei entstehenden Gewinn unmittelbar … auf ein gleichartiges Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen“. 

Klage der EU-Kommission

Die Europäische Kommission sieht darin jedoch einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Sie fordert in ihrer Klageschrift festzustellen, „dass die Bundesrepublik Deutschland … gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat“. 

Konkret kritisiert die Kommission eine Voraussetzung der Steuervergünstigung. Demnach muss das verkaufte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. In der Klage heißt es dazu, die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven werde „davon abhängig gemacht, dass das veräußerte Wirtschaftsgut für mindestens 6 Jahre zum inländischen Betriebsvermögen gehört hat“. 

Nach Auffassung der Kommission führt dies zu einer Ungleichbehandlung. Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland könnten die Steuerstundung nicht nutzen. Dadurch würden Investitionen im Ausland benachteiligt. Die Regelung mache es für Unternehmer ohne deutsche Betriebsstätte „unmöglich, die Steuerstundung in Anspruch zu nehmen“. 

Da Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten sofort versteuert werden müssten, entstehe ein finanzieller Nachteil. Laut Kommission könne eine solche Differenzierung „Steuerpflichtige von grenzüberschreitenden Investitionen abhalten“. 

Deutschland weist Vorwürfe zurück

Die deutsche Seite hält die Klage hingegen für unbegründet. In ihrem Schriftsatz heißt es ausdrücklich, „nach rechtlicher Überprüfung ist die Klage als unbegründet zurückzuweisen. Die nationale Vorschrift verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit“. 

Die Verteidigung argumentiert, dass die Vorschrift nicht primär Kapitalanlagen betreffe. Vielmehr gehe es um betriebliche Wirtschaftsgüter, die der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Deshalb liege „kein Investitionscharakter“ im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit vor. 

Ziel der Regelung sei die Sicherung der betrieblichen Infrastruktur. Wie es in der Stellungnahme heißt, diene das Wirtschaftsgut „nicht primär als Kapitalanlage, sondern … um die unternehmerische Tätigkeit zu fördern oder zu erhalten“. 

Streit um die Kohärenz des Steuersystems

Ein weiterer zentraler Punkt des Streits ist die sogenannte Kohärenz des Steuersystems. Deutschland betont, dass § 6b EStG keine endgültige Steuerbefreiung darstelle. Vielmehr handele es sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung der Besteuerung.

In der Stellungnahme wird dies klar formuliert: „Der § 6b EStG stellt eine Steuerstundung und keine Steuerfreistellung dar. Die Besteuerung wird lediglich zeitlich verschoben und muss zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.“ 

Die Kommission hält diese Begründung jedoch nicht für ausreichend. Zwar erkennt sie an, dass Staaten ihr Steueraufkommen schützen dürfen. Dennoch sei der vollständige Ausschluss ausländischer Betriebsstätten unverhältnismäßig.

In der Klageschrift heißt es, dass mildere Maßnahmen möglich gewesen wären, etwa „eine Stundung … eine Nachversteuerung in Raten … oder das Einräumen von Sicherheitsleistungen“. 

Entscheidung mit möglicher Folgewirkung

Folglich muss der EuGH nun entscheiden, ob die deutsche Regelung tatsächlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt oder ob sie zulässig ist.

Der Ausgang des Verfahrens könnte erhebliche Folgen für Regelungen verschiedener Staaten der Europäischen Union haben. Sollte die Kommission Erfolg haben, müsste Deutschland seine Vorschriften anpassen.

Bis dahin bleibt offen, ob der EuGH der Argumentation folgt, dass die Regelung den Kapitalverkehr behindert oder ob er der deutschen Auffassung zustimmt, dass die Klage als unbegründet zurückzuweisen ist.